Was im ISO-9001-Audit bei Reinigungsbetrieben wirklich geprüft wird
Vor dem ersten Audit rechnen viele Inhaber mit einer Durchsicht dicker Ordner. In kleinen Reinigungsbetrieben, Objektdiensten und Hausmeisterbetrieben geht es tatsächlich überwiegend um Fragen aus dem Betriebsalltag: Sind Geräte und Feuerlöscher geprüft, was geschieht bei einem Arbeitsunfall, wie wird Alleinarbeit abgesichert, ist die eingesetzte Reinigungschemie erfasst. Dieser Ratgeber beschreibt die Punkte, die in solchen Audits regelmäßig zur Sprache kommen, warum sie zur Norm gehören und wie ein kleiner Betrieb sie mit geringem Aufwand löst.
Wie das Audit abläuft
Im über uns vermittelten Verfahren dauert das Zertifizierungsaudit bei kleinen Betrieben häufig zwei bis drei Stunden, das Gespräch hat den Charakter eines Informationsaustauschs, und eine besondere Vorbereitung ist nicht nötig; bei anderen Stellen richten sich Auditzeit und Ablauf nach deren Verfahrensregeln. Der Auditor spricht mit der Geschäftsführung, sieht Unterlagen stichprobenartig durch und lässt sich das Lager zeigen, also den Ort, an dem Maschinen, Geräte und Reinigungsmittel stehen. Er will verstehen, wie der Betrieb arbeitet, und gleicht das mit den Anforderungen der ISO 9001 ab. Geprüft wird, was im Alltag tatsächlich geschieht; ein eigens für den Termin angelegter Ordner trägt dazu wenig bei.
Zur Einordnung: Viele der folgenden Punkte stammen aus Arbeitsschutz, Gefahrstoffrecht und Datenschutz. Die ISO 9001 erwartet, dass ein Betrieb die für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen kennt und seine Abläufe so beherrscht, dass er sie erfüllt. Deshalb fragt der Auditor danach. Ein QM-Audit ersetzt jedoch keine Arbeitsschutzprüfung. Welche Maßnahmen im Einzelfall erforderlich sind, ergibt die Gefährdungsbeurteilung des Betriebs.
Prüffristen: Feuerlöscher und Elektrogeräte
Feuerlöscher sind nach den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A2.2) in der Regel spätestens alle zwei Jahre durch eine fachkundige Person zu prüfen. Der Auditor fragt nach dem letzten Prüfdatum; meist genügt der Blick auf den Prüfaufkleber. Bewährt hat sich, den Prüftermin doppelt zu nutzen: Der Prüfer weist die anwesenden Mitarbeiter in die Handhabung der Löscher ein, und die Teilnahme wird in einem kurzen Protokoll festgehalten. So entstehen aus einem Termin zwei Nachweise. Andere Unterweisungen sind damit nicht erledigt.
Elektrische Geräte wie Scheuersaugmaschinen, Staubsauger und Verlängerungsleitungen sind regelmäßig zu prüfen. Die Frist ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung; in Reinigungsbetrieben wird häufig jährlich geprüft. Aus Sicht der Norm geht es um die Instandhaltung der Arbeitsmittel. Mit geringem Aufwand lösen lässt sich das mit einer Nummer auf jedem Gerät und einer Liste je Objekt: Nummer, Gerät, Standort, letzte Prüfung. Die Liste zeigt dem Prüfer, welche Geräte anstehen, dem Auditor, dass nichts vergessen wird, und einer Vertretung, welches Gerät wo steht.
Arbeitsunfälle, Erste Hilfe und Alleinarbeit
Erwartet wird eine schriftliche Regelung für Arbeitsunfälle: wer informiert wird, wohin Verletzte gebracht werden und wer die Unfallanzeige an die Berufsgenossenschaft übernimmt. Sie ist zu erstatten, wenn ein Unfall tödlich ist oder zu mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit führt, und zwar binnen drei Tagen, nachdem der Betrieb davon erfahren hat (§ 193 SGB VII). Dazu gehört ein Aushang mit dem Notruf 112 und den Ersthelfern. Weil Reinigungskräfte überwiegend in fremden Objekten arbeiten, hat sich eine Kurzfassung am Reinigungswagen oder auf dem Diensthandy bewährt.
Erste-Hilfe-Leistungen sind zu dokumentieren und fünf Jahre verfügbar zu halten (§ 24 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1); die Aufzeichnungen sind vertraulich zu behandeln. Statt eines gebundenen Verbandbuchs, in dem jeder die Einträge der Kollegen lesen kann, verwenden viele Betriebe Einzelblätter, die nach dem Ausfüllen gesondert abgelegt werden. Das erfüllt die Dokumentation und schützt zugleich die Gesundheitsdaten der Beschäftigten.
Ein Punkt, der in Reinigungsbetrieben regelmäßig zur Sprache kommt, ist die Alleinarbeit: frühmorgens oder abends allein im Objekt. Die Frage des Auditors lautet sinngemäß, wie der Betrieb bemerkt, wenn jemand nicht ankommt oder verunglückt. Welcher Schutz nötig ist, ergibt die Gefährdungsbeurteilung für die konkrete Tätigkeit; bei gefährlichen Alleinarbeiten sind besondere Überwachungsmaßnahmen vorgeschrieben. Für übliche Reinigungstätigkeiten hat sich ein einfacher Meldeweg bewährt, der im nächsten Abschnitt beschrieben ist.
Arbeitszeit als Nachweis und als Lebenszeichen
Viele kleine Betriebe lassen Beginn und Ende der Arbeit per Zeiterfassungs-App oder per Nachricht in einer Gruppe melden. Das erfüllt zwei Zwecke zugleich. Bleibt die Meldung aus, fällt das auf, und der Objektleiter kann nachfragen: ein einfaches Lebenszeichen bei Alleinarbeit. Gleichzeitig entsteht ein Nachweis der Arbeitszeit. Für die Gebäudereinigung ist das ohnehin Pflicht: Sie gehört zu den Branchen, in denen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen sind (§ 17 Mindestlohngesetz in Verbindung mit § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz). Für geringfügig Beschäftigte gilt diese Aufzeichnungspflicht nach § 17 Mindestlohngesetz in jeder Branche, also auch im Hausmeister- und Objektdienst.
Eine Nachricht im Gruppenchat ersetzt dabei weder die Gefährdungsbeurteilung noch automatisch eine vollständige Zeitaufzeichnung. Als Nachweis taugt sie nur, wenn die Angaben vollständig sind und gesichert aufbewahrt werden. Eine Zeiterfassungs-App erledigt das in der Regel von selbst.
Reinigungschemie: das Gefahrstoffverzeichnis
Wer mit Gefahrstoffen arbeitet, muss nach § 6 Abs. 12 Gefahrstoffverordnung ein Verzeichnis führen, außer bei Tätigkeiten mit nur geringer Gefährdung, unter anderem mit Produktbezeichnung, gefährlichen Eigenschaften, Mengenbereichen und Arbeitsbereichen. Bei der Lagerbegehung fragt der Auditor danach. Bewährt hat sich, zunächst die Etiketten aller Produkte im Lager und in den Objekten zu fotografieren. Aus den Fotos lässt sich die Liste vollständig übertragen. Die Sicherheitsdatenblätter stellt der Lieferant bereit; sie sollten für die Beschäftigten zugänglich sein. Ein aktuelles Verzeichnis hilft auch der Feuerwehr im Brandfall und ist bei Rückfragen der Versicherung schnell zur Hand. Das Foto allein ersetzt Verzeichnis und Sicherheitsdatenblätter nicht.
Datenschutz im Objekt
Reinigungskräfte arbeiten in fremden Gebäuden mit Kundendaten, und was im Objekt aushängt, sehen Dritte. Auditoren fragen erfahrungsgemäß nach zwei Regelungen:
- Nachtrag zum Arbeitsvertrag: Ein kurzer Datenschutz-Nachtrag verpflichtet auf Vertraulichkeit gegenüber Kundendaten und regelt, wie der Betrieb mit den Daten der Beschäftigten umgeht, etwa mit der Telefonnummer in der Gruppe oder den Zeiterfassungsdaten. Einmal formuliert, gilt er für alle.
- Kürzel statt Namen: Auf Reinigungsplänen und Kontrolllisten, die im Objekt hängen, stehen Kürzel. Wer sich hinter welchem Kürzel verbirgt, ist im Büro hinterlegt.
Unterweisung, Unterschriften und Tätigkeitsbeschreibung
Die Norm verlangt, dass Beschäftigte für ihre Aufgaben befähigt sind und wissen, worauf es ankommt. Nachgewiesen wird das über Unterweisungen. Arbeitsschutzunterweisungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich zu wiederholen (§ 12 Arbeitsschutzgesetz, § 4 DGUV Vorschrift 1); hinzu kommen Unterweisungen aus besonderem Anlass, etwa bei neuer Reinigungschemie oder einem neuen Objekt. Bewährt hat sich eine Unterschriftsliste je Objekt: Datum, Thema, Unterschrift, etwa zu Schlüsselregelung, Alarmanlage, Besonderheiten des Kunden oder neuer Reinigungschemie. Im Protokoll steht der Satz, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter bestätigt, das Thema verstanden zu haben und ab sofort zu beachten. Das macht die Unterweisung für den Auditor nachvollziehbar und dient dem Betrieb zugleich als Beleg.
Das Leistungsverzeichnis des Kunden beschreibt, was in welchem Turnus zu reinigen ist. Die Tätigkeitsbeschreibung ergänzt, wie es in diesem Objekt geschieht: Reihenfolge, Besonderheiten, Ansprechpartner, Zugang. Am besten schreibt sie die Kraft selbst, die das Objekt betreut, und der Objektleiter sieht sie durch. Der Nutzen zeigt sich bei Krankheit oder Kündigung: Die Vertretung kann das Objekt ohne gesonderte Einweisung nach denselben Vorgaben betreuen. Genau diese Beherrschung der Abläufe will die Norm sehen.
Was nicht verlangt wird
- Kein QM-Beauftragter: Für ein QM-System nach ISO 9001:2015 ist kein eigener QM-Beauftragter vorgeschrieben. Die Geschäftsführung kann die Aufgaben übernehmen; ihre Verantwortung für das QM-System bleibt bestehen.
- Kein eigenes Risikomanagement-Dokument: ISO 9001:2015 verlangt, Risiken und Chancen zu bestimmen und zu behandeln, aber weder ein formelles Risikomanagement-System noch ein gesondertes Dokument dafür. Im Reinigungsbetrieb zeigt sich der Umgang mit Risiken in den oben beschriebenen Regelungen.
- Kein umfangreiches Handbuch: Seit der Ausgabe 2015 schreibt die Norm kein QM-Handbuch mehr vor. Zu den Vorlagen, mit denen wir Betriebe vorbereiten, gehört ein bewusst kurz gehaltenes QM-Handbuch von zwölf Seiten.
- Keine Vielzahl von Zielen: Die Norm verlangt messbare Qualitätsziele, legt aber keine Mindestzahl fest. Für einen kleinen Betrieb reichen zwei bis drei.
Was sich mit der Ausgabe ISO 9001:2026 ändert, erläutert der Ratgeber zur Revision.
Einordnung
ZertLotse bereitet kleine und mittlere Betriebe auf das Audit vor und vermittelt die Zertifizierung. Das Audit führt die Zertifizierungsstelle durch; sie entscheidet auch über die Erteilung des Zertifikats. Auftraggeber erkennen das Zertifikat in der Praxis genauso an wie jedes andere Zertifikat nach derselben Norm. Den Namen der Stelle, eine Referenzliste und ein Musterzertifikat senden wir Ihnen vor der Beauftragung zu. Mehr dazu steht auf der Seite Anerkennung des Zertifikats. Branchenbezogene Einzelheiten stehen auf der Seite ISO 9001 in der Gebäudereinigung.